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Ehe- und Familienrecht

Rechtsgebiete

Rechtsfall

Wussten Sie, dass bei einer einverständlichen Scheidung nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten sein muß? Haben Sie Fragen z.B. zur Scheidung, zum Unterhalt, zum Umgangsrecht, zum Sorgerecht, zum Versorgungsausgleich, zum Hausrat, zur Wohnung oder zum Haus und zur Klärung der Vermögensverhältnisse? Gerne gebe ich Ihnen hierzu weitere Auskünfte.

Ich bin in Potsdam seit 1999 als Rechtsanwalt tätig und verfüge daher über umfangreiche Erfahrungen in diesem Rechtsgebiet, die ich gerne an Sie, als meine Mandantschaft, weitergebe.

Das Ehe -und Familienrecht umfasst die Beziehungen der Ehepartner zueinander und die Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern. Hiervon umfasst ist die Scheidung, der Versorgungsausgleich, der Unterhalt, das Sorgerecht, das Umgangsrecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Zugewinn.

Wussten Sie, dass bei einer einverständlichen Scheidung nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten sein muß? Gerne gebe ich Ihnen hierzu weitere Auskünfte.

Es ist wichtig frühzeitig einen Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten, der sich um Ihre Belange ab dem Zeitpunkt der Trennung kümmert. Ab dem Zeitpunkt der Trennung ist eine anwaltliche Begleitung in vielen Fällen notwendig, damit Ihre Rechte gewahrt werden und Sie keinen Rechtsverlust erleiden.

Im Rahmen des Ehe -und Familienrechtes biete ich Ihnen gerne die Unterstützung z.B. in den folgenden Rechtsgebieten an:

  • Scheidung der Ehe, z.B. durch die Stellung des Scheidungsantrages beim zuständigen Gericht.
  • Kindesunterhalt, z.B. durch die Berechnung und Geltendmachung des Kindesunterhaltes.
  • Umgangsrecht, z.B. durch das Finden einer Umgangsregelung.
  • Sorgerecht, z.B. durch Klärung der Frage, ob es beim alleinigen oder gemeinsamen Sorgerecht verbleiben soll? 
  • Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt, z.B. durch die Berechnung und Geltendmachung des Unterhaltes.
  • Versorgungsausgleich, z.B. Klärung der Rentenanwartschaften während der Ehezeit.
  • Zugewinnausgleich, z.B. durch die Ermittlung und Berechnung des Zugewinnausgleiches, hierzu können u.a. gehören: Hausgrundstück, Eigentumswohnung, Bankkonten, Aktien, Wertpapiere, Lebensversicherung und sonstiges Vermögen.
  • Versorgungsausgleich, z.B. Klärung der Rentenanwartschaften.
  • Hausrat, z.B. durch die Aufteilung des Hausrates.
  • Ehewohnung, z.B. Was soll mit der gemeinsamen Wohnung geschehen? Kündigung? Fortsetzung des (alten) Mietvertrages? Muss ein Antrag auf Wohnungszuweisung für einen Ehepartner gestellt werden? Soll ein Ehepartner die Wohnung verlassen?

Entscheidungshilfen

Ich habe Ihnen im Folgenden einige wichtige Entscheidungen aufgelistet:

1. Das OLG Brandenburg hat beschlossen, das Eltern einen Anspruch auf eine inhaltlich nachvollziehbare Umgangsregelung haben und das eine Festlegung des Umgangs nicht hinausgezögert werden dürfe, nur weil man nicht feststellen könne, ob der Umgang dem Wohl des Kindes diene.

2. Bei der Frage nach einer Umgangsregelung wird häufig auch die Frage darüber verhandelt, ob das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil auch schlafen soll oder nicht. Mit dieser Frage hatte sich auch kürzlich das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 9UF 8/15) beschäftigt und kam zu dem Ergebnis, das eine Übernachtung des Kindes nicht gegen den Willen des Kindes durchzusetzen ist.

3. Hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, ein wesentlich höheres Einkommen als der andere Elternteil, so muss sich der betreuende Elternteil in bestimmten Fällen am Unterhalt beteiligen. In einem solchen Fall schuldet der andere Elternteil möglicherweise sogar gar keinen Kindesunterhalt mehr.

Vorausgesetzt wird aber immer, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner normalen Erwerbspflicht nachkommt, d.h. vollschichtig erwerbstätig ist. Von dieser Erwerbspflicht gibt es nur dann Ausnahmen, wenn dieser Elternteil nachweisbar keinen Vollzeitarbeitsplatz finden kann, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht uneingeschränkt erwerbsfähig ist, oder wenn er ein Kind unter drei Jahren zu betreuen hat.

4. Besteht zwischen den Eltern in grundlegenden Erziehungsfragen Einvernehmen und die Eltern streiten sich nur über einzelnen Themen, dann sei aus Sicht des Gerichts durchaus die Ausübung der gemeinsamenelterlichen Sorge möglich. Besteht hingegen jedoch zwischen den Eltern kein Kontakt, sei es aus Sicht des  Senats nicht im Interesse des Kindeswohls, das gemeinsame Sorgerecht einzurichten. Das gemeinsame Sorgerecht würde dem Wohl des Kindes widersprechen. Obgleich das Gutachten feststellte, dass die Mutter über eine mangelhafte Bindungstoleranz verfüge, entschied sich das OLG Brandenburg jedoch unmissverständlich für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter, weil das Kind eine engere Beziehung zur Mutter hätte als zum Vater.

5. Wegen eines Umzuges der Mutter mit dem Kind ins Ausland, wurde ihr das Sorgerecht entzogen und zunächst auf das Jugendamt übertragen. Als die Mutter zurückkam, nahm das Jugendamt dann das Kind aus dem mütterlichen Haushalt und brachte dieses dann zunächst fremd unter. Beide Eltern beantragten dann das Sorgerecht für das Kind. Die Eltern des Kindes Kindes waren unverheiratet. Nach einem Jahr erkannte der Vater die Vaterschaft offiziell an. Im gleichen Jahr zog der Vater aus der gemeinsamen Wohnung aus. Es folgte ein Streit um das gemeinsame Sorgerecht sowie um das Umgangsrecht des Vaters. Als das Kind 6 Jahre alt war ist die Mutter (ohne Absprache mit dem Vater) mit dem Kind in den Iran gezogen. Der Mutter wurde daraufhin in Abwesenheit das Aufenthaltsbestimmungsrecht und schließlich auch das Sorgerecht entzogen. Beides wurde auf das Jugendamt übertragen. Nach gut einem Jahr ist die Mutter mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt. Dort lebten Mutter und Kind mit Einverständnis des Jugendamtes zunächst zusammen. Das Jugendamt entschied dann das Kind in Obhut zu nehmen und das Kind lebte in einem Jugendwohnheim. Der Vater beantragte, dass er das Kind in seinen Haushalt aufnehmen dürfe, während die Mutter das gleiche für sich beantragte. Das Familiengericht entschied zu Gunsten des Vaters. Die Mutter legte Beschwerde beim OLG Brandenburg ein. Zur Entscheidungsfindung wendete das OLG Brandenburg die doppelte Kindeswohlprüfung an. Das bedeutet zuerst wurde geprüft, ob ein gemeinsames Sorgerecht von Mutter und Vater möglich ist. Dies wurde verworfen, da das Verhältnis der beiden destruktiv und zerrüttet war. Eine Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern lässt befürchten, dass das Kind erheblich belastet würde. Weil die Mutter keinen festen Wohnsitz hat und immer umzieht, will das Kind beim Vater leben. Im zweiten Schritt der Kindeswohlprüfung wurde die Frage beantwortet, ob es für das Kind besser sei, wenn das Sorgerecht auf die Mutter oder auf den Vater übertragen würde. Hier wurden das Kontinuitätsprinzip, die Bindungen des Kindes, der Wille des Kindes und der Förderungsgrundsatz gegeneinander abgewogen. Das OLG Brandenburg entschied das alleinige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen. Damit folgte das Gericht auch dem Willen des Mädchens, das sich wünschte:

„zu ihrem Vater zurückgehen und ihre Mutter so oft wie möglich sehen zu wollen. Sie wünsche sich, dass ihr Vater dies so schnell wie möglich organisiere. Diesen Wunsch hat sie auch dem Verfahrensbeistand am 6.2.2018 mitgeteilt. Ihren Wunsch, nicht mehr bei der Mutter leben zu wollen, hat sie plausibel damit begründet, dass die Mutter keinen festen Wohnsitz habe und immer umziehe, was sie – D… – nicht wolle.“

Ich helfe Ihnen gern!

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